Natura 2000 und Sport
Worum geht es? Ein Beispiel:
Der Skiclub "Skifreunde e. V." führt in einem Skigebiet des Mittelgebirges einen Snowboard-Wettkampf durch. In der Umgebung der Halfpipe kommen wertvolle Borstgrasrasen mit Arnika vor. Zum Schutz dieser grossflächigen und zusammenhängenden Flächen wurde dort ein NATURA 2000-Gebiet ausgewiesen. Im Rahmen des Wettkampfs wird laute Techno-Musik abgespielt, die auch die Umgebung betrifft und selbst weiter entferntes Rehwild zum Abwandern bringt. Trotzdem stellt die Durchführung der Veranstaltung keine Verschlechterung im Sinne der FFH-Richtlinie dar, weil das Erhaltungsziel „Borstgrasrasen“ in der Umgebung durch die Schallausbreitung nicht beeinträchtigt ist und weitere Erhaltungsziele nicht bestehen.
Unter dem Begriff „Sport“ werden nicht nur sportliche Aktivitäten, sondern auch bewegungsorientierte Erholungsformen in der freien Landschaft und im Wald verstanden. Zum Verhältnis von sportlichen Aktivitäten und NATURA 2000-Gebieten liegen aus verschiedenen Bundesländern konkrete Angaben und Anwendungshilfen vor. Grundsätzlich wird in den Erläuterungen und Kommentaren, aber auch in behördlichen Bekanntmachungen oder Erlassen das Konfliktpotential, das durch Sport in NATURA 2000-Gebieten besteht, gemessen an anderen Nutzungen insgesamt als relativ gering eingestuft. Richtungsweisende Darstellungen aus verschiedenen Bundesländern sind nachstehend zitiert:
„Von einer erheblichen Beeinträchtigung kann z. B. in folgenden Fällen in der Regel nicht ausgegangen werden: Die Ausübung von Sport, Freizeit- und Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und dem Wald, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.“ (aus Einführungserlass aus Nordrhein-Westfalen)
„Folgende nicht abschliessend genannte Massnahmen verursachen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen (...) die natur- und landschaftsverträgliche Sportausübung in der freien Natur.“ (aus der gemeinsamen Bekanntmachung der bayerischen Staatsministerien)
„Die Ausübung von Sport, Freizeit- und Erholungstätigkeiten führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der NATURA 2000-Schutzziele und damit zu keinen Störungen, sofern nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen und die Regeln naturverträglichen Verhaltens beachtet werden.“
„Folgende Vorhaben und Massnahmen sind nach der oben genannten Vermutungsregel regelmässig nicht geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen auszulösen: Die Ausübung von zulassungsoder anzeigefreien Sport-, Freizeit- und Erholungstätigkeiten sowie die sachgerechte Jagdausübung; für anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Sportveranstaltungen, die bisher durchgeführt wurden, gilt Bestandsschutz. Dies gilt nicht für Sportveranstaltungen, die dem Motorsport zuzurechnen sind.“ (aus Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg).
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass bei Sport, Freizeit- und Erholungstätigkeiten in NATURA 2000-Gebieten in der Regel nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Allerdings sind folgende Einschränkungen zu beachten:
1. Es dürfen keine Rechtsvorschriften entgegenstehen (z. B. Ver- und Gebote eines bestehenden Naturschutzgebietes),
2. die Regeln eines naturverträglichen Verhaltens müssen beim Sport beachtet werden,
3. die Erhaltungsziele des Gebietes werden nicht erheblich beeinträchtigt.
Weiterhin gibt es in den Erläuterungen vielfach Hinweise darauf, wonach es Ausnahmen von der Regel gibt bzw. geben kann. Direkt angesprochen werden dabei u. a. einzelne Disziplinen, der Motorsport und die Durchführung von Veranstaltungen. Im Hinblick auf die Vielfalt der möglichen Formen einer sportlichen bzw. bewegungsorientierten Betätigung in der Landschaft und die verschiedenen Zielsetzungen in den einzelnen Schutzgebieten ist verständlich, dass die Aussagen der einzelnen Länder allgemein gehalten werden. Die Formulierung „in der Regel“ weist darauf hin, dass Ausnahmen und eine weitere Differenzierung notwendig sind.
Erfahrungen aus der Vergangenheit belegen zudem, dass im Einzelfall auch schwerwiegende Konflikte entstehen können. Beobachter kritisieren u. a., dass Formulierungen, wonach eine natur- und landschaftsverträgliche Sportausübung in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung verursacht, in der Praxis wenig hilfreich ist. Dies gilt umso mehr als der Begriff „natur- und landschaftsverträgliche Sportausübung“ noch nicht zufriedenstellend definiert worden ist.
Da nicht alle Sportarten bzw. Freizeitbetätigungen betrachtet werden können, macht es Sinn, verschiedene Typen zu unterscheiden:
• infrastrukturabhängige Aktivitäten in der freien Landschaft (Typ 1),
• Aktivitäten, die auf besondere Eigenschaften von Natur und Landschaft angewiesen sind (Typ 2),
• Aktivitäten ohne besondere Anforderungen an Natur und Landschaft (Typ 3).
Bei Typ 1 handelt es sich um Sportarten, die zwar in der Landschaft ausgeübt werden, jedoch an spezifische Anlagen gebunden sind. Dazu gehören beispielsweise der Golfsport, der alpine Skisport mit einer entsprechenden Aufstiegshilfe (z. B. Sessellift oder Schlepplift), der Luftsport mit entsprechenden Einrichtungen für Start und Landung. Zu der Bindung an Anlagen oder Einrichtungen kommen bei diesen Sportarten auch meist noch spezifische Anforderungen an die Landschaft wie Höhenunterschiede, thermische Bedingungen, Zeiten mit Schneebedeckung, Windverhältnisse u. v. a. hinzu.
Die für den Sport erforderlichen rechtmässig genehmigten Anlagen, z. B. Golf, geniessen Bestandsschutz. Die bestehende Nutzung ist in der Regel ohne Einschränkung weiter möglich. Folgen durch die Richtlinien sind hier denkbar, wenn diese Anlagen erweitert werden.
Typ 2 bilden die Sportarten, die zwar nicht auf spezielle technische Anlagen oder spezifische Einrichtungen angewiesen sind, die jedoch an bestimmte Eigenschaften der Landschaft bzw. an bestimmte Landschaftsausschnitte besonders gebunden sind. Es handelt sich zudem meist um naturnahe Verhältnisse. Dazu gehören beispielsweise das Klettern im Mittelgebirge, der Kanusport an kleinen und mittleren Fliessgewässern oder das Tourenskifahren, das geeignete Schneeverhältnisse und Gebirgslagen voraussetzt. Auch neue Sportarten wie Canyoning oder Rafting sind diesem Typ zuzuordnen. Diese Sportarten werden bevorzugt in naturnahen Landschaftsteilen ausgeübt; damit ist die Wahrscheinlichkeit einer Überschneidung attraktiver Räume für den Sport und NATURA 2000-Gebieten hier besonders hoch.
Typ 3 bilden die Sportarten, die ohne eigene Anlagen ausgeübt werden können bzw. bestehende Infrastruktureinrichtungen (wie land- und forstwirtschaftliche Wege) mitbenutzen und die zudem keine besonderen Anforderungen an Natur und Landschaft stellen. Für diese Sportarten sind sehr viel grössere Anteile der Landschaft geeignet als etwa für die Sportarten bei Typ 2. Zu diesen Sportarten gehören das Reiten, der Radsport, aber auch das Skilanglaufen, das Schwimmen oder das Wandern. Diese Sportarten sind zwar in einer naturnahen, vielfältigen Landschaft oftmals reizvoller, aber nicht auf spezielle Bereiche unabdingbar angewiesen. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein geringeres Konfliktpotential, wenn auf genehmigten Infrastruktureinrichtungen, Wegen oder Anlagen eine entsprechende Nutzung erfolgt.
Die erforderliche Vermeidung von erheblichen Verschlechterungen und Störungen gilt auch für Aktivitäten, die nicht notwendigerweise genehmigungspflichtig sind. Dies ist bei kleinen, nicht genehmigungspflichtigen Sportveranstaltungen zu beachten. Hier sind Einschränkungen dann denkbar, wenn deutlich wird, dass die im NATURA 2000-Gebiet zu schützenden Arten oder Lebensraumtypen keinen günstigen Erhaltungszustand mehr aufweisen.
Neue Veranstaltungen: Bei der Durchführung von Veranstaltungen sind zunächst die rechtlichen Grundlagen aus der Naturschutzgesetzgebung zu beachten. Die Genehmigungspflicht für bestimmte Veranstaltungen muss ebenfalls überprüft werden. Ist das NATURA 2000-Gebiet nicht durch Schutzanordnung geschützt, dann sind darüber hinaus die rechtlichen Grundlagen des Bundesnaturschutzgesetzes und der entsprechenden Ländergesetzgebungen zum Verschlechterungsverbot zu beachten. Betrachtet man die Auflistung der Aspekte, die zu einer Verschlechterung (Vorhaben, Massnahmen, Veränderungen und Störungen) in einem NATURA 2000-Gebiet führen können, dann ist davon auszugehen, dass auch Veranstaltungen durch die hohe Anzahl der Teilnehmer, begleitende Helfer, Zuschauer oder aber Musik und ergänzende Angebote das Kriterium einer Störung erfüllen können. Um das Verschlechterungsverbot zu erfüllen, genügt es jedoch nicht, dass Beeinträchtigungen der Lebensräume und Störungen auftreten, sondern diese müssen erheblich sein und zudem für die Erhaltungsziele massgebliche Bestandteile betreffen.
Wiederholte Durchführung genehmigungspflichtiger Veranstaltungen: Konkrete Aussagen und Anhaltspunkte, wie eine wiederholte Durchführung genehmigungspflichtiger Sportveranstaltungen bewertet werden kann, enthält die Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg. Danach ist bei anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Sportveranstaltungen, die bislang durchgeführt wurden, von einem Bestandsschutz auszugehen. Von diesem Grundsatz ist gegebenenfalls dann abzuweichen, wenn sich im Rahmen des Monitorings herausstellt, dass kein günstiger Erhaltungszustand erreicht bzw. auf Dauer gewährleistet werden kann. In diesem Fall sind die Veranstaltungen neben anderen möglichen Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Störungen zu überprüfen.