Naturschutzgebiete

Gemäss § 23 Absatz 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete (NSG): "rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist."

Aus raumordnerischer Sicht kommt dem Naturschutz in diesen Gebieten eine Vorrangfunktion zu. Sie bilden neben den Nationalparken bedeutsame Flächen zur Erhaltung der Biodiversität in Deutschland. Die Naturschutzgebietsfläche in Deutschland beträgt mit Stand 12/2006 1.194.227 ha. Dies entspricht 3,3 % der Gesamtfläche. Auch innerhalb der einzelnen Bundesländer bestehen z.T. grosse Unterschiede.

Die durchschnittliche Grösse eines Naturschutzgebietes liegt bei 151 ha ca. 60 % aller Naturschutzgebiete sind kleiner als 50 ha, sie sind damit oft nicht ausreichend gegen negative Aussenfaktoren abgepuffert.

Nur ca. 14 % umfassen eine Fläche von 200 ha oder mehr. Grossflächige Naturschutzgebiete weisen besonders die Bundesländer Brandenburg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt auf. Insgesamt weisen 183 Gebiete eine Fläche von 1.000 ha und mehr auf.

In welchem Masse ein Naturschutzgebiet seine Schutzfunktion erfüllen kann, hängt nicht zuletzt von seiner Flächengrösse ab. Kleine Naturschutzgebiete werden stärker von ihrer Umgebung beeinflusst als grosse Naturschutzgebiete und zeichnen sich daher oft durch einen schlechteren Erhaltungszustand aus. Im Hügel- und Bergland ist die Ausweisung von Naturschutzgebieten differenzierter und kleinflächiger, während im norddeutschen Tiefland offensichtlich grossflächiger ausgewiesen wird.

Viele Naturschutzgebiete werden durch Nutzungen weiterhin beeinträchtigt. Hierbei handelt es sich insbesondere um verschiedene Formen der Freizeitnutzung, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft und Verkehr. Deshalb können die per Verordnung in den Naturschutzgebieten festgelegten Naturschutzziele bestimmte Nutzungsformen einschränken oder Gebote und Verbote zur Folge haben.